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Oberlandesgericht Köln, 6 U 134/03

Datum:
17.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 134/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0317.6U134.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 679/01
Normen:
EGV Art. 28; MarkenG §§ 14 Abs. 2 Ziff. 2, 24 Abs. 1
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagen gegen das am 11.9.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 679/01 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 250.000 EUR;

b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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