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Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/03

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 109/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0213.6U109.03.00
 
Normen:
TDG § 6, UklaG § 4
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01. August 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 55/03 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben im Internet zu präsentieren:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 10.000,00 EUR und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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