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Oberlandesgericht Köln, 5 U 59/03

Datum:
08.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 59/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0908.5U59.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 57/00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.2003 – 25 O 57/00 – wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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