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Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.11.2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln (23 O 173/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Zur Begründung wird auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 15.3.2004 Bezug genommen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4Berufungsstreitwert: 8.743,09 €.