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Oberlandesgericht Köln, 5 U 145/99

Datum:
15.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 145/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0315.5U145.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 456/97
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 28.11.2001 - 5 U 145/99 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 98.870,38 € (= 193.373,62 DM) nebst 7 % Zinsen aus 28.059,41 € seit dem 23.10.1998 und aus 70.810,97 € seit dem 23.08.2001 zu zahlen. Im übrigen werden das vorbezeichnete Versäumnisurteil unter teilweiser Zurückweisung der Berufung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Kosten beider Berufungsrechtszüge einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7 mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 28. November 2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten allein zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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