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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 104/03

Datum:
08.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 104/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0408.4WF104.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 6 F 429/00
 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 1. August 2003 - 6 F 429/00 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn als Vertreter der Landeskasse gegen den vorgenannten Beschluss wird, soweit ihr nicht gem. Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 25.09.2003 - 6 F 429/00 - abgeholfen worden ist, insoweit zurückgewiesen, als sich diese gegen die festgesetzte Stundenzahl wendet.

3. Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Bezirksrevisors der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Rheinbach nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen.

 
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