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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 36/03

Datum:
04.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 36/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0204.2WX36.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 44 T 3/03
Normen:
FGG § 19, HGB §§ 15, 107, 143 II, 161 II, 162 II, 171, 172, 173; HRV §§ 40 Nr. 2, 58a, 61 Nr. 5
Leitsätze:
Gegen eine Eintragung im Handelsregister findet keine Beschwerde statt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen. Eine Änderung oder Ergänzung der Fassung kann im Amtslöschungsverfahren erreicht werden, wenn zugleich ein Antrag gestellt wird, die Eintragung entsprechend einer Anmeldung (neu) vorzunehmen. Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist im Falle der Übertragung der Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge von dem bisherigen auf einen neuen Kommanditisten die Eintragung eines entsprechenden Vermerks geboten. Die Verlautbarung der Sonderrechtsnachfolge muss eine Verbindung zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Kommanditisten herstellen. Wenn bei der Anwendung des Datenverarbeitungsprogramms RegisSTAR eine den Bedürfnissen und der Notwendigkeit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung im elektronischen Handelsregister nicht erreicht werden kann, dann muss der Rechtspfleger von der Verwendung des Programms absehen.
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 13. November 2003 werden die Verfügung des Amtsgerichts Düren vom 31. Januar 2003, 18 HRA 2098, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Düren vom 17. Februar 2003 und der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2003, 44 T 3/03, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, erneut über das Begehren der Beschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom 31. Januar 2003 und in der Entscheidung vom 17. Februar 2003 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.

 
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