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Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten
X. darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
2Die Staatsanwaltschaft Köln hat im Zusammenhang mit der Errichtung der L. Restmüllverbrennungsanlage wegen Bestechungsvorwürfen und Steuerstraftaten gegen den Angeklagten X. und weitere 4 Mitangeklagte Anklage erhoben. X. wird - neben Bestechungsdelikten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind - unter Ziff.III 2 der Anklageschrift vom 20.03.2003 Steuerhinterziehung in 7 Fällen zur Last gelegt, deren Hintergrund - kurz gefaßt - ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Müllverbrennungsanlage zugeflossene (teilweise eingeräumte) Schmiergeldzahlungen von insgesamt 6,4 Mio DM bilden. Insoweit geht es um Beträge von 2 mal 2 Mio DM aus dem Jahre 1994 sowie weitere 2,4 Mio DM aus dem Jahre 1996, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft noch vollständig bei dem Angeklagten vorhanden und um hieraus erzielte Kapitaleinkünfte noch angewachsen sind.
4Im einzelnen wird dem Angeklagten X. vorgeworfen
5Kapitalvermögen, das er aus den Schmiergeldern angesammelt habe,
7verschwiegen zu haben; insoweit geht die Anklage von Einkünften iHv insgesamt rd. 1,47 Mio DM und einem Hinterziehungsbetrag von insgesamt rd. 413 TDM zuzügl. Solidaritätszuschlag aus (vgl. S. 197 der Anklageschrift).
8Die 14. gr. Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluß vom 01.10.2003 - 114-23/03 - die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten X. teilweise abgelehnt, nämlich soweit ihm
9"vorgeworfen worden ist, für die Jahre 1995 sowie 1997 bis 2000 Steuern hinterzogen zu haben und soweit er angeklagt ist, für 1996 Gewerbesteuer hinterzogen zu haben".
10Das Landgericht geht davon aus, dass mangels sicherer Feststellungen zum Verbleib der Schmiergeldzahlungen dem Angeklagten die Hinterziehung von Kapitalertragssteuer in einer bestimmten Höhe nicht nachzuweisen sein werde; hinsichtlich der Gewerbsteuerverkürzung fehle es (jedenfalls) am Vorsatz, weil der Angeklagte nicht davon habe ausgehen müssen, dass die Schmiergeldzahlungen gewerbesteuerpflichtig seien.
11Nach Auffassung der Strafkammer ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung nur insoweit berechtigt, "als der Angeklagte für 1996 sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer 2,4 Mio DM zu wenig angegeben hat".
12Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebt die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Anklage gegen X. in vollem Umfang.
13Zu Recht hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten X. in dem sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Umfang teilweise abgelehnt. Von der Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung wegen der beiden in Rede stehenden Tatkomplexe vermag auch der Senat nicht auszugehen. Er tritt den Ausführungen der Strafkammer bei und fügt ihnen - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - nur folgendes hinzu :
16Die abweichende Wertung durfte - und mußte - die Strafkammer vornehmen.
19Bei Änderung des Konkurrenzverhältnisses - hier: Übergang von Tateinheit auf Tatmehrheit - besteht nach § 265 Abs. 1 StPO die Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BGH StV 91,102;KK-Engelhardt, StPO, 5.A. § 265 Rn 10; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 265 Rn 15). Dann ist es als verfahrensrechtlich unbedenklich anzusehen, wenn bereits im Eröffnungsbeschluß statt Tateinheit Tatmehrheit angenommen und wegen einer Tat die Eröffnung abgelehnt wird. Das stellt sich gewissermaßen als eine Kombination von § 207 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StPO dar.
20Eine Ausweitung der Anklage liegt darin nicht. Denn am Strafverfolgungswillen der Staatsanwaltschaft bez. der Gewerbesteuerhinterziehung - die auch genügend konkretisiert ist - kann kein Zweifel bestehen.
21Die Annahme von Tateinheit zwischen der Verkürzung verschiedener Steuerarten ist auf Fälle aktiven Handelns - etwa, wenn mehrere Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden - beschränkt (vgl. BGH wistra 92,103; Rolletschke/Kemper aaO).
23So liegt der Fall indes nicht, weil nur die Einkommensteuererklärung (unrichtig) abgegeben wurde, während die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung entgegen § 14 a GewStG unterlassen wurde.
24§ 370 AO ist ein Blankettgesetz, so dass zur Erfüllung des Tatbestandes auch die im einzelnen in Betracht kommenden Steuervorschriften verwirklicht sein müssen. Das bedeutet, dass, wenn der Steuerpflichtige über das Bestehen des Steueranspruchs irrt, er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum erliegt (BGH in stRspr: BGHSt 5,90; wistra 86,174 sowie 89,263; vgl auch Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn 88.4, 224,228,229)
26Die aus der Beratertätigkeit erzielten Honorare versteuerte der Angeklagte X. in der Vergangenheit stets als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Dem liegt seine (durch Rechtsrat seines Steuerberaters bestätigte, vgl. Schreiben des Steuerberaters P. vom 22.10.03 Bl. 14728) Rechtsauffassung zugrunde, als "Lobbyist" nicht gewerblich tätig zu sein. Die Finanzbehörden (und ihnen folgend die Staatsanwaltschaft) sehen die Tätigkeit des Angeklagten demgegenüber als gewerbliche Tätigkeit an und haben auf der Grundlage dieser gegenteiligen Rechtsauffassung die durch das vorliegende Verfahren bekannt gewordenen Schmiergeldzahlungen zum Anlaß dafür genommen, den Angeklagten X. - der die entsprechenden Steuerbescheide angefochten hat - nunmehr erstmals zur Gewerbesteuer heranzuziehen.
27Auch wenn unterstellt wird, dass die Auffassung der Finanzbehörden zutrifft - was angesichts der beachtlichen Argumente der Verteidigung nicht gänzlich zweifelsfrei ist - bleibt es doch dabei, dass der Angeklagte X. geglaubt hat, nicht der Gewerbesteuer zu unterliegen. Von der Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung ist deswegen in Übereinstimmung mit der Strafkammer nicht auszugehen.
28Es steht nicht zu erwarten, dass die Hauptverhandlung hierzu noch irgendwelche Erkenntnisse erbringt.
31Die bei dem hier gegebenen Sachverhalt in Betracht kommende - auch von der Rechtsprechung des BGH anerkannte, vgl. BGH aaO - Schätzungsmethode ist die sog. Vermögenszuwachsrechnung, die jedoch nicht ohne belegbare Anhaltspunkte zur Entwicklung des Gesamtvermögens und des Geldbestandes auskommt, an denen es indessen völlig fehlt. Solche Anhaltspunkte werden von der Staatsanwaltschaft auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Der allein angeführte Umstand, dass der Angeklagte X. über Schmiergeldzahlungen iHv 6,4 Mio DM gewissermaßen als "Anfangsvermögen" verfügt haben soll (wovon auch die Strafkammer ausgeht) genügt mangels jeder sicheren Erkenntnis, was mit diesen Geldern später geschehen ist, als Grundlage für eine wie auch immer geartete Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für hinterzogene Steuern aus verschwiegenen Kapitaleinkünften nicht.
33Im übrigen steht auch nicht allein die Möglichkeit im Raum, dass der Angeklagte X. einen etwaigen Vermögenszuwachs - für den es, wie nochmals zu betonen ist, an konkreten Anhaltspunkten völlig fehlt - durch nicht steuerbare Vorgänge erzielt haben könnte. Vielmehr ist schon der Verbleib des Kapitals selbst ungeklärt, worauf die Strafkammer zutreffend hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Mitangeklagten E. zu beachten, wonach X. ihm bei der Geldübergabe i.J. 1996 erklärt haben soll, er müsse das Geld mit einer dritten Person teilen.
34Es mag zwar - insoweit in Übereinstimmung mit der erwähnten Haftentscheidung des Senats - der Verdacht weiterhin gerechtfertigt sein, dass der Angeklagte X. über Fluchtkapital (sei es im In- oder im Ausland) verfügt. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der - ggfs auch unrentablen - Anlage eines solchen Kapitals ist damit aber nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte im fraglichen Zeitraum daraus eine Rendite erzielt hat.
35Ist nach allem ein bestimmter Geldendbestand nicht feststellbar, fehlt es bereits an einem tragfähigen Ausgangspunkt für die Schätzung von verschwiegenen Kapitaleinkünften.
36Es wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, wie die Strafkammer auf der Grundlage der Anklage zu der Überzeugung gelangen könnte, dass der Angeklagte Besteuerungsgrundlagen in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages verschwiegen und mindestens den entsprechenden Steuerbetrag hinterzogen hat. Das ist aber Voraussetzung für eine Schuldfeststellung (vgl. OLG Bremen ZfZ 65,22; Franzen-Gast-Joecks, Steuerstrafrecht, 5. A., § 370 AO Rn 59; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 370 AO Rn 158.2; Streck/Spatscheck, wistra 98,334/339).
37Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 2 StPO.