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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 521/04

Datum:
15.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 521/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1215.2WS521.04.00
 
Schlagworte:
Maßregelvollzug; Bewährung; Prognoseentscheidung; Zweifel; Vollzugslockerungen
Normen:
StGB § 67 e
Leitsätze:

1.

Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung.

2.

Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

 
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