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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 370/04

Datum:
10.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 370/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0910.2WS370.04.00
 
Schlagworte:
Kostenbruchteilsentscheidung; Gebührenerhöhung; Arrest
Normen:
StPO § 464 d; BRAGO § 88
 
Tenor:

1.

Dem Beschwerdeführer werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluß festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 555,50 EUR aus der Staatskasse erstattet.

2.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.

Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihm selbst zu tragen sind.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.957,01 EUR festgesetzt.

 
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