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Oberlandesgericht Köln, 2 W 8/04

Datum:
30.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 8/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0130.2W8.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 384/03
Normen:
AnfG §§ 1,3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 1, ZPO § 114
Leitsätze:

1.

Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung insoweit statthaft, als nach dem feststehenden Inhalt der Akten eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.

2.

Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG und dem Umfang eines Wertersatzanspruches gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG bei einer Grundstücksübertragung vor dem 1. Januar 1999 mit gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts für den Schuldner und Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit durch den Anfechtungsgegner.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 31. Dezember 2003 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2003 - 1 O 384/03 - wird zurückgewiesen.

 
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