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Oberlandesgericht Köln, 2 W 7/04

Datum:
21.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 7/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0121.2W7.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 9 0 351/03
Normen:
BRAGO §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 3; GKG §§ 3, 15, 18, 21, 25; ZPO §§ 3, 254, 314
Leitsätze:

1.

Die aus eigenem Recht eines Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwerts erstrebt wird.

2.

Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 2003 gegen die Wertfestsetzung im Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. November 2003 - 9 0 351/03 - wird als unzulässig verworfen.

 
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