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Oberlandesgericht Köln, 2 U 76/04

Datum:
07.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 76/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1007.2U76.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 307/03
Normen:
§§ 95 I Satz 3, 129, 131 I Nr. 1, 140 InsO; Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken
Leitsätze:

Die Rückführung des Debetsaldos bei einem noch nicht gekündigten Kredit stellt eine inkongruente Deckung dar.

Eine wirksame Globalzession kann eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO ausschließen. Der Bank steht insoweit im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht zu.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit einer Sicherungsabtretung ist der Zeitpunkt, zu dem die abgetretene Forderung entsteht. Ein auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken gestützter Anspruch auf Bestellung von Sicherheiten konkretisiert sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Valutabetrag dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird.

Separiert die Bank vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Betrag auf einem Unterkonto und entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht einer Wirksamkeit einer Aufrechnung § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen.

Das im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Pfandrecht unteliegt als inkongruente Deckung der Anfechtung.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 9. Juni 2004 gegen das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 307/03 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum

29. Oktober 2004 Stellung zu nehmen.

 
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