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1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 11. März 2004 gegen das am 27. Februar 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 417/02 – durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 14. Juni 2004 Stellung zu nehmen.
2.
Das erneute Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
21.
3Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg(§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung die Klage abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
4a)
5Der mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne der §§ 513 Abs. 1 1. Alt. i.V.m. § 546 ZPO, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden von der Berufung nicht hinreichend dargetan. Auch der Senat vermag keine Rechtsfehler zu erkennen.
6Das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß das zu den Akten gereichte privatschriftliche Testament, datiert auf den 3. März 2002, von dem Erblasser stammt. Grundlage dieses Beweisergebnisses war zunächst das von dem Sachverständige erstattete schriftliche Gutachten. Daneben ist der Sachverständige G zu den hiergegen erhobenen Einwendungen durch die Kammer eingehend gehört worden. Das schriftliche Gutachten befindet sich bei den Akten und das Ergebnis der Beweiserhebung ist vollständig protokolliert worden. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist gründlich, nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei. Nach eingehender Abwägung des Ergebnisses der Begutachtung des Schriftstückes sowie der Gesamtumstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, es seien nicht zu beseitigende Zweifel an der Echtheit der auf dem Testament vorhandenen Namensunterschrift. Die Kammer konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, daß die Unterschrift nachträglich von dritter Hand auf eine zunächst formunwirksame Verfügung des Erblassers gesetzt worden ist. Dieses Ergebnis und die nachvollziehbare Darlegung der hierzu führenden Beweiswürdigung ist aus der Sicht des Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7Die dem angefochtenen Urteil insoweit zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, sind weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Tatbestand der angegriffenen Entscheidung geeignet sein soll, „den objektiven Leser zu verwirren.“ So heißt es in dem Tatbestand:
8„Die Klägerin ist die Witwe, die Beklagte ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Erblasser wurde am 30. September 1999 geschlossen. Die Klägerin ist von Beruf Altenpflegerin und lernte den Erblasser ca. 1997 kennen. Dieser bot der Klägerin die Ehe an, wobei diese Ehe als „Zweckbündnis“ gedacht war: Die Klägerin sollte den Erblasser pflegen; dafür wollte er ihr finanzielle Sicherheit bieten, insbesondere sollte ihr eine Witwenrente zukommen und zudem ein lebenslanges Wohnrecht an einer dem Erblasser gehörenden Wohnung“.
9Diese Ausführungen sind eindeutig und geben keinen Anlaß für eine Verwirrung oder ein Mißverständnis. Ebensowenig kann den erstinstanzlichen Ausführungen in dem Tatbestand bzw. in den Entscheidungsgründen entnommen werden, daß sich – wie die Berufung geltend macht – das Landgericht „durch das Vorliegen verschiedener Testamente und Erbverträge hat verwirren lassen.“ Erst recht wurden von der Kammer die „Begriffe der Geschäfts-, Testier- und Ehefähigkeit nicht durcheinandergeworfen.“
10Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zudem weder Widersprüchlichkeiten noch beachtliche Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze auf (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 529 Rn 3 f.; § 546 Rn 13 m.w.N.). Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweiserhebung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11Entgegen der Berufung hat das Landgericht nicht „eklatant gegen Beweislastregeln“ verstoßen. Nicht der Beklagten, die den „Inhalt und die Unterschrift des Testaments angezweifelt hat,“ obliegt die Beweislast. Erst recht bedurfte es nicht eines „qualifizierten Bestreitens“ der Echtheit der Unterschrift durch die Beklagte. Vielmehr trifft nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Schmitz in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage 1999, § 2247 Rn 1 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auflage 2004, § 2247 Rn 20) denjenigen die „volle Beweislast“ für die Echtheit und Eigenhändigkeit einer testamentarischen Verfügung, der aus der Urkunde Rechte herleiten will. Dies ist hier die Klägerin, die mit dem vorgelegten Testament vom 3. März 2002 das Erbrecht der Beklagten ausschließen möchte.
12Fehl geht insoweit der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe im Rahmen der Beweiserhebung „Art. 103 GG mißachtet.“ Der Klägerin ist hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Bereits in dem Beweisbeschluß vom 6. Juni 2003 hat die Kammer zu der Frage der Beweislast – rechtlich zutreffend - Stellung genommen. Der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 1 ZPO), sind der Beweisbeschluß der Kammer und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht worden. Ihnen ist auch Gelegenheit eingeräumt worden, an der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen teilzunehmen. Von der Möglichkeit der Befragung des Gutachters hat der Prozeßbevollmächtigte zudem Gebrauch gemacht. Nach Durchführung der Beweiserhebung ist die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend auf der Grundlage des Beweisergebnisses erörtert worden, wobei die Kammer den rechtlichen Hinweis erteilt hat, daß es „nach derzeitiger Aktenlage mehr als fragwürdig erscheint, ob die Klägerin der ihr obliegende Echtheitsbeweis hinsichtlich der Urkunde vom 03.03.2002 gelungen ist.“
13b)
14Hinsichtlich der Hilfsanträge bestehen bereits ganz erhebliche Bedenken, ob insoweit die Berufungsschrift den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 2531). Auf jeden Fall hat die Berufung auch hinsichtlich dieser Anträge keinen Erfolg. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die von der Berufung nicht mit konkreten Einwendungen angegriffen werden, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholung Bezug genommen.
15c)
16Die Annahme der Berufung der Klägerin ist trotz fehlender Erfolgsaussicht auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist ebensowenig zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zudem basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.
17Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat der Klägerin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlußformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.
182.
19Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen, ist aus den unter 1. dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO abzulehnen. Zudem hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, daß sie die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Berufungsrechtszug nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, § 114 ZPO. Die nunmehr zu den Akten gereichte, undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist weiterhin unvollständig ausgefüllt. Zudem sind die Angaben teilweise nicht in geeigneter Weise belegt worden. Auf der Grundlage einer solchen unzureichenden Erklärung kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.