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Oberlandesgericht Köln, 2 U 187/03

Datum:
19.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 187/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0419.2U187.03.00
 
Leitsätze:

HGB § 355; InsO § 27

Eine stillschweigende Vereinbarung eines Kontokorrents kann dann voriegen, wenn längere Geschäftsbeziehungen dergestalt abgewickelt werden, dass die Warenlieferungen und die Übersendung der Rechnungen jeweils unmittelbar an rechtlich selbständige Firmen erfolgen, indes die Bezahlung mittels einer Gesamtabrechnung, in der die Lieferungen an alle Firmen sowie deren Gegenforderungen aus Gewährleistungen periodisch zusammengefasst werde, durch die Konzernmutter vorgenommen wird.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lieferantin führt automatisch zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses. Die Selbständigkeit des Saldos führt zu einem einheitlichen, von den Einzelforderungen unabhängigen Gerichtsstand und Erfüllungsort sowie zu einer Verlagerung der Passivlegitimation. Einzelne Ansprüche aus Lieferungen können nicht mehr isoliert gegen die belieferte Firma geltend gemacht werden. Vielmehr muß die Konzernmutter, die die Verrechnungen vorgenommen hat, in Anspruch genommen werden.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 4. Dezember 2003 gegen das am 4. November 2003 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 118/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu-weisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum

12. Mai 2004 Stellung zu nehmen.

 
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