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Oberlandesgericht Köln, 2 U 166/03

Datum:
02.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 166/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0202.2U166.03.00
 
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 609 a.F., 493 Abs. 2 n. F., 13
Leitsätze:

Ob in der von der Bank geduldeten Überziehung eines Kreditlimits der Abschluss eines (neuen) Kreditvertrages zu sehen ist, oder ob es sich nicht nur um eine positive Vertragsverletzung durch den Kreditnehmer handelt, weil er ohne Absprache mit der Bank nicht gedeckte Verfügungen trifft, hängt vom Einzelfall ab.

Zu einer vertraglichen Bindung kommt es, wenn die Bank durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, sie nehme den Antrag des Kundes auf Abschluss eines Kreditvertrages an.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 15. Oktober 2003 gegen das am 23. September 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 10 O 255/03, durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 25. Februar 2004 Stellung zu nehmen.

 
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