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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 26/04

Datum:
15.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 26/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0315.27WF26.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33 F 242/03
Normen:
§ 376 Abs. 1; § 386 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

 
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