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Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht infolge Alkoholismus.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.8.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 18.7.2003 abgeändert:
Von dem Versicherungungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Konto Nummer xx xxxxxx x xxx werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,62 EUR bezogen auf den 30.11.2001 auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Versicherungsnummer -- ------ - --- -----
übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) zu übertragen.
Von dem Versicherungungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte, Konto Nummer xx xxxxxx x xxx werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,68 EUR bezogen auf den 30.11.2001 auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Versicherungsnummer -- ------ - --- ----- übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte zu übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse, Versicherungsnummer OOO.O-OOOOOOO/O OO OOOOO werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 2,79 EUR, bezogen auf den 30.11.2001 auf dem vorgenannten Rentenversicherungskonto des Antragsgegners begründet.
Die Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, jedoch bleiben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens außer Ansatz.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.201,08 EUR.
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist nach § 621 e ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.
3Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB liegen nicht vor.
4Soweit der Antragsgegner nicht zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann dies unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht angesehen werden. Der Tatbestand des § 1587 c Ziff.f. 3 BGB kann zwar auch durch eine unterlassene Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verwirklicht werden. Vorausgesetzt wird aber immer eine gröbliche Pflichtverletzung, die nur dann angenommen werden kann, wenn über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Antragsgegner ist alkoholabhängig. Das wusste die Antragstellerin schon, als sie eine Beziehung mit ihm einging, denn die Parteien haben sich im Rheinischen Landeskrankenhaus kennengelernt, wo die Antragstellerin arbeitete und der Antragsgegner als Alkoholiker behandelt wurde. Das Verhältnis der Parteien war daher von Anfang an mit dem Risiko behaftet, dass der Antragsgegner nicht dauerhaft für die Familie würde sorgen können. Dass er es trotz der Hilfe der Antragstellerin nicht geschafft hat, seine Erkrankung zu überwinden, kann ihm nicht als grobes Verschulden zugerechnet werden. Insbesondere ist nichts dafür dargetan, dass er sich trotz bestehender Einsichtsfähigkeit und der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, einer erfolgversprechenden Therapie verweigert hat. Auch war sein weiteres Abgleiten für den Fall, dass die Antragstellerin ihn verließ, vorherzusehen. Die Ehe der Parteien, die rund 2 Jahre nach der Eheschließung zusammengelebt und nach knapp 6 Jahren geschieden worden sind, war auch nicht so kurz, dass dieser Gesichtspunkt einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde.
5Die am 6.2.1970 geborene Ehefrau und der am 5.12.1964 geborene Ehemann haben am 27.3.1997 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 6.12.2001 zugestellt worden.
6In der vom 1.3.1997 bis 30.11.2001 dauernden Ehezeit (§ 1587 Absatz 2 BGB) hat der Antragsgegner keine Versorgungsanwartschaften erworben. Die Antragstellerin hat ausweislich der Auskünfte der Versorgungsträger folgende Anwartschaften erworben:
7Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
8eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung
9für Arbeiter und Angestellte i.H.v. monatlich 193,35 EUR
10und eine angleichungsdynamische Anwartschaft
11i.H.v. monatlich 1,23 EUR.
12Diese Anwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen, indem sie in Höhe der Hälfte des Betrages, also 0,62 EUR und 96,68 EUR, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen werden.
132.Bei der Rheinischen Versorgungs- und Zusatz-
14versorgungskasse eine Anwartschaft auf eine
15Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des
16öffentlichen Dienstes i.H.v. monatlich 54,51 EUR.
17Der Wert dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.
18Es ergibt sich folgende Berechnung: Die Versicherungsrente ist nach der Barwertverordnung (Tabelle 1) umzurechnen in einen Barwert von
1954,51 EUR * 1,8 * 12 = 1177,42 EUR
20Dieser Betrag ist mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Faktor, hier 0,000 0957429 zu vervielfältigen. Es ergeben sich danach 0,1127 Entgeltpunkte.
21Multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 49,51 ergibt sich eine dynamische Rentenanwartschaft von 5,58 EUR. Davon ist die Hälfte, also 2,79 EUR nach § 1 Absatz 3 VAHRG zu begründen.
22Hinsichtlich dieser Anwartschaften ist der Versorgungsausgleich nach § 1 Absatz 3 VAHRG durch das sogenannte Quasi-Splitting vorzunehmen, also durch Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1587 b Absatz 6 BGB, 93 a ZPO, 8 GKG.