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1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht – Köln vom 27. November 2003 – 301 F 95/03 – aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
2Die nach § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
3Der Senat ist nach der derzeitigen Sachlage der Auffassung, dass das im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspricht, sondern dass es bei dem früheren, vom Senat am 22. April 2002 (21 UF 228/01) bestätigten Beschluss des Amtsgericht vom 30. August 2001 – 301 F 377/00 – verbleiben sollte.
4Nach dem aktenkundig gewordenen Zwischenfall vom 5. September 2003 ist davon auszugehen, dass das Kind bis heute zu dem Antragsteller keinen Kontakt hatte, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Vorwurf gemacht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet hat. Jedenfalls war der Vorfall in Anwesenheit des Kindes geeignet, bei diesem Ängste hervorzurufen. Dies gilt auch auf der Grundlage der eigenen Darstellung des Antragstellers.
5Es entspricht daher dem Wohl des Kindes, dass die bislang praktizierte Umgangsregelung bestehen bleibt. Eine zeitliche Ausdehnung der Umgangskontakte oder ein unbegleitetes Umgangsrecht bedeutete aus der Sicht der Senats eine Überforderung des erst drei Jahre alten Kindes. Dem Kind ist vielmehr Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Beschlusses vom 30. August 2001 ein Vertrauensverhältnis zum Antragsteller wieder aufzubauen. Abgesehen davon ist ein rund fünfstündiges Umgangsrecht derzeit noch nicht angebracht.
6Eine erneute Anhörung der Parteien und des Kindes ist nach der gegebenen Sachlage nicht erforderlich, da neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
7Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die vorliegende Entscheidung erledigt.
8Der Antrag des Antragstellers vom 23. Januar 2004, gegen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ein Zwangsgeld anzudrohen, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Senats (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 24 Rn. 14). Im Übrigen wäre nach der derzeitigen Sachlage auch nicht begründet.
9Einen Anspruch auf Mitteilung der neuen Anschrift der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht; der Antragsteller kann den notwendigen Kontakt zu seiner Tochter jederzeit über das Jugendamt herstellen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
11Beschwerdewert: 3.000 €