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Oberlandesgericht Köln, 20 U 85/03

Datum:
01.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 85/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1001.20U85.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 30/01
Schlagworte:
Vorauszahlungsbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Beweislast, Anspruch des Hauptschuldners auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Bürgschaft
Leitsätze:

1. Die Grundsätze über die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages, die den Auftragnehmer zu einer Neuberechnung des Pauschalpreises verpflichten, gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Arbeiten als im wesentlichen vertragsgerecht abnimmt. Nach Abnahme richten sich eventuelle Gegenrechte des Auftraggebers wegen nicht erbrachter Leistungen vielmehr nach Gewährleistungsrecht.

2. Dem Hauptschuldner steht aus dem Sicherungsvertrag über die Stellung einer Bürgschaft ein eigener Anspruch auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Bürgschaft zu.

3. Der Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners ist zunächst nur auf Zahlung an den Bürgen oder Befreiung vom Aufwendungsersatzanspruch des Bürgen gerichtet. Der Hauptschuldner kann erst dann Zahlung der erhaltenen Bürgschaftsleistung an sich verlangen, wenn er dem Bürgen im Wege des Rückgriffs dessen Aufwendungen erstattet hat.

4. Die Beweislast im Prozess auf Rückforderung einer zu Unrecht gezogenen Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern entspricht der Beweislast für die Geltendmachung des Werklohnanspruchs durch den Auftragnehmer.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.05.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 30/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.866,13 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Köln 4 U 9/02 trägt die Beklagte.

Die Kosten dieses Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 39.443,66 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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