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Oberlandesgericht Köln, 19 W 40/04

Datum:
22.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 40/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0922.19W40.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 175/04
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn (7 O 175/04) vom 4. Mai 2004 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt K, P-Straße 7, #### C, beigeordnet, soweit der Antragsteller mit seiner Klage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.300,-- Euro gegen die Beklagte verfolgt.

 
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