Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 74/03

Datum:
30.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 74/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0130.19U74.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 0 447/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung

seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19.03.2003

verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts

Aachen - 11 0 447/00 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den

Kläger 5.745,92 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.2000 zu

zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) dem Grunde

verpflichtet sind, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld

zu zahlen unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des

Klägers von 30%.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen

Schäden aus dem Vorfall vom 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei

B auf der Kreuzung B XX/L XX zu 70 % zu ersetzen,

soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder

sonstige Dritte übergehen. Es wird ferner festgestellt, dass die

Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus

dem Vorfall vom 11.05.1999 gegen 6.47 Uhr bei B auf

der Kreuzung B xx/L xx unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des

Klägers von 30% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites

über die Höhe des Schmerzensgeldes und über die Kosten

beider Instanzen wird die Sache an das Landgericht Aachen

zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem

Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 %

des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls

nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von

125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank