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Oberlandesgericht Köln, 19 U 214/02

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 214/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0402.19U214.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 22/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres

weitergehenden Rechtsmittels das am 24.10.2002 verkündete

Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 0 22/01 –

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des

Notars Dr. L, Urk.-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 ist in Höhe von 311.537,49 € unzulässig.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Eintragung

der Kläger als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts Köln

bezüglich der Miteigentumsanteile gemäß Urkunde des Notars

Dr. L, Urk.-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 Zug um Zug gegen Zahlung

eines Betrages von 2.395,73 € zu erteilen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Kläger 1.067,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

17.01.2001 zu zahlen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen die Beklagten zu 90%

und die Kläger zu 10 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die

Beklagten zu 94 % und die Kläger zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil

hinsichtlich der Ziffer 3) und 5) durch Leistung einer Sicherheit

in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet. Hinsichtlich der Ziffer 2) dieses Urteils dürfen die Beklagten

die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

315.000,00 € abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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