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Oberlandesgericht Köln, 19 U 130/03

Datum:
09.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 130/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0109.19U130.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 47/03
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (32 O 47/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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