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Oberlandesgericht Köln, 18 W 29/04

Datum:
19.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 29/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0819.18W29.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 157/03
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.04.2004 (41 O 157/03) zum Teil abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Anordnung von Ratenzahlungen für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.604 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2003 zu zahlen.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird dem Antragsteller Rechtsanwalt T., S. C. 6, xxxx B. beigeordnet.

Eine Gebühr gem. KV Nr. 1956 wird nicht erhoben.

 
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