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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 149/03) vom 12.3.2004 teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. aus T. bewilligt, soweit mit der beabsichtigten Klage eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.782,29 € nebst Zinsen angestrebt wird.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
31.
42.
6Der Antragsteller ist zur Führung des beabsichtigten Prozesses befugt aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 3.7.2003, mit dem er als vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist, "im Wege einer Klage die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage sowie potentielle Unterbilanzansprüche geltend zu machen".
7Die grundsätzliche Frage, ob dem sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter seitens des Insolvenzgerichts (isoliert) wirksam eine Prozessführungsbefugnis verliehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Wie auch das Landgericht einräumt ist jedenfalls mit einer durch das Insolvenzgericht erteilten Einzugsermächtigung die Prozessführungsbefugnis kraft gewillkürter Prozessstandschaft gegeben. Der zitierte Ermächtigungsbeschluss vom 3.7.2003 beinhaltet seiner Natur nach jedoch zugleich – über den Beschluss vom 28.5.2003 hinaus - eine auf bestimmte Forderungen bezogene Einziehungsermächtigung - und begründet damit insoweit materiell-rechtlich die Prozessführungsbefugnis.
8Dabei unterliegt es nicht der Beurteilung des Prozessgerichts, ob diese vorbehaltlos ausgesprochene Ermächtigung sich im Rahmen bloßer Sicherungsmaßnahmen hält oder darüber hinausgeht. Es obliegt allein dem Insolvenzgericht, die aus seiner Sicht gebotenen Anordnungen zu treffen. Dabei steht es ihm frei, durch Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) dem vorläufigen Insolvenzverwalter die umfassende Dispositionsfreiheit zu übertragen, die ihm als sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter zugleich eine umfassende Prozessführungsbefugnis verleiht, welche seitens des Prozessgerichts nicht zu hinterfragen ist. Es ist dem Insolvenzgericht aber unbenommen, stattdessen gemäß § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten und Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters bis hin zur Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter auszudehnen (BGH NZI 2002, 543 ff., 546). Eine solche Entscheidung hat das Insolvenzgericht getroffen in Gestalt einer uneingeschränkten Einziehungs- und Klageermächtigung, konkretisiert auf bestimmte Forderungen (wie vom BGH a.a.O. gefordert). Auch hier verbietet sich für das Prozessgericht – wie bei der Übertragung der "starken Verwalterstellung" - eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Ermächtigung.
93.
10Schließlich kann die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, die Finanzierung des Prozesses sei den Gläubigern U. und S. Dachbau GmbH zumutbar.
11Die für die Gerichtsgebühren und eigenen Anwaltsgebühren anfallenden Kosten einer Klage mit dem Gegenstandswert 12.782,29 € belaufen sich in der ersten Instanz auf etwa 2.550 € und übersteigen damit bereits den für die genannten Gläubigern erzielbaren Erlös. Bei einem Obsiegen beläuft sich die Insolvenzmasse auf 14.851,30 € (12.782,29 € + 2.069,01 €). Dem stehen Massekosten von etwa 11.300 € gegenüber (Verwaltervergütung von 1.490 € und 5.960 €; Gerichtskosten etwa 850 €; Lagerungs-/Transport-/Steuerberaterkosten <vorsichtig geschätzt:> 3.000 €), so dass eine frei Masse von 3.551,30 € verbleibt. Daraus errechnen sich die Gläubigerbeträge von 1.456 € (41%) und 781,28 € (22%).