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Oberlandesgericht Köln, 18 U 114/03

Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 114/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0527.18U114.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 243/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.6.2003 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln (22 O 243/02) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 11.8.2003 hinsichtlich des Beklagten zu 2.) abgeändert.

Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.238.259,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozetnpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2002 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte zu 2.) die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichlichen Kosten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2.) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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