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Oberlandesgericht Köln, 18 U 101/03

Datum:
03.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 101/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0603.18U101.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 524/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.6.2003 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln (22 O 524/02) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Klägerin durch die Beklagten zu 1) a) – c) auf die Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vor Notar G M X, L, vom 27.12.2001, UR-Nr. xx1/01, unwirksam ist und dass die Beklagten zu 1), nicht aber die Beklagte zu 2) Gesellschafter der Klägerin sind.

Von den Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin 36% der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) a) bis c) und 2) tragen jeder die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 16%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) a) bis c) und 2).

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Prozessgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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