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Oberlandesgericht Köln, 17 W 150/04

Datum:
10.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 150/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0910.17W150.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 0 248/02
Normen:
§§ 103 ff ZPO, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Leitsätze:

Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs uneingeschränkt übernommenen Kosten, hinsichtlich derer er sich nicht allein verpflichtet hat, sie zur Insolvenztabelle anzunehmen, sind, soweit weder der Wortlaut des Vergleichs, noch das Ergebnisses einer etwaigen Auslegung des Wortlauts dafür sprechen, dass eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstandenen Kosten erfolgen sollte, Masseschulden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 29.01.2004 - 8 0 248/02 - , wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 
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