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Oberlandesgericht Köln, 17 U 121/99

Datum:
02.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 121/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0602.17U121.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 205/95
 
Tenor:

Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Kläger gegen das am 14. September 1999 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 205/95 - werden zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 1. jedoch mit der Maßgabe, dass

a) der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an die Wohnungseigentümergemeinschaft "H. A." in Q.-T., bestehend aus den Wohnungseigentümern

1. u. 2.

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und zwar zu Händen des Wohnungsverwalters, der Firma K. L. B., Inhaber: Herr A. B., B.-O.-Staße 50 - 52 in G, 88.964,79 EUR (= 174.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Februar 1996 zu zah-len,

und

b) festgestellt wird, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die vorgenannten Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters Nachbesserungskosten wegen der im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. P. vom 28. Dezember 1998 festgestellten Mängel an den Dächern der Gebäude des Objekts "H. A." mit Ausnahme des an der Straße am A. selbst südwestlich gelegenen Gebäudes zu zahlen soweit sie den Betrag von 88.964,79 EUR übersteigen und nicht den Mangel der Hängedachrinnen betreffen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1. zu 3/10. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kläger in voller Höhe, diejenigen des Beklagten zu 1. zu 1/10. Der Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3/10. Im übrigen tragen die Kläger und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1. darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leisten. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der insoweit vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

 
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