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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 7/04

Datum:
20.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 7/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0220.16WX7.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 17/03
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.2003 - 29 T 17/03 - dahingehend abgeändert, dass auch der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 24.03.2000 zum Tagesordnungspunkt 15 für ungültig erklärt wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller 45 % und die Antragsgegner 55 %. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

 
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