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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 61/04

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 61/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0402.16WX61.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 271/03
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2004 - 29 T 271/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 
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