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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 240/03

Datum:
19.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 240/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0319.16WX240.03.00
 
Tenor:

Die als außerordentlicher Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog zu behandelnde "außerordentliche Beschwerde" der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 20. 2. 2004 wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich weder zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 FGG).

 
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