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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 224/03

Datum:
11.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 224/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0211.16WX224.03.00
 
Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner und Beschwerdeführer wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2003 - 29 T 3/03 - abgeändert:

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2002 - 204 II 246/00 - wird der Antrag der Antragsteller, es den Antragsgegnern unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, ihr Teileigentum verbunden dem Sondereigentum an den im Erdgeschoss gelegenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnet, im Hause L-straße 10 - 16, eingetragen im Grundbuch von L, Amtsgericht Köln, Bl. ####, Flur 18, Flurstück 899 und 901 zu dem Zweck des Betreibens einer Gaststätte und/oder Gastronomieeinrichtung nutzen zu lassen, zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 
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