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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 151/04

Datum:
12.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 151/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1112.16WX151.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 T 159/03
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.06.2003 - 17 II 20/02 WEG - und des Landgerichts Bonn vom 23.06.2003 - 8 T 159/03 - teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.06.2002 wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin und ihr weitergehendes Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die in erster und zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten haben die Antragstellerin zu 88 % und die Antragsgegner zu 12 % zu tragen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 85 % und den Antragsgegnern zu 15 % zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zum 02.11.2004 auf 4.250,00 und ab dem auf EUR 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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