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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 111/04

Datum:
01.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 111/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1201.16WX111.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 132/03
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2003 - 202 II 215/02 - und des Landgerichts Köln vom 05.04.2004 - 29 T 132/03 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Kosten für die Sanierung des Treppenaufgangs unterhalb der Kellergeschossdecke alleine zu tragen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts für die erste Instanz auf einen Wert bis 14.000,00 EUR und für die beiden Beschwerdeinstanzen auf einen Wert bis 11.000,00 EUR festgesetzt.

 
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