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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 110/04

Datum:
20.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 110/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1220.16WX110.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 249/03
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht seine sofortige Beschwerde bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 zurückgewiesen hat.

Auf das Rechtsmittel im Übrigen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 11.08.2003 - 15a WEG 44/02 - und des Landgerichts Köln vom 06.04.2004 - 29 T 249/03 - teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 wird bezüglich der Positionen "Kanalbenutzungsgebühren" und "RWE-Wasser" für unwirksam erklärt, soweit hierfür keine Abgrenzungsposten gebildet worden sind.

Im Übrigen wird der Anfechtungsantrag zu TOP 4 zurückgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

 
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