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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 105/03

Datum:
27.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 105/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0627.16WX105.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 38/02
 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.12.2002 - 29 T 38/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.12.2000 zu Tagesordnungspunkt 7 wird für ungültig erklärt. Der Geschäftswert für den Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 7 wird auf 1472,52 EUR festgesetzt. Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller zu je 30 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 40 %. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 32 %, die Antragsgegner 68 %.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.472,52 EUR festgesetzt.

 
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