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Oberlandesgericht Köln, 16 W 7/04

Datum:
04.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 7/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0604.16W7.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 602/03
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 602/03 - dahingehend abgeändert, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor im 1. Absatz um folgenden letzten Halbsatz zu ergänzen ist:

"..., und zwar abzüglich am 03.09.2003 auf die Hauptforderung geleisteter 333.049,44 EUR und am 05.09.2003 ebenfalls auf die Hauptforderung geleisteter 73,35 EUR."

Der weitergehende Vollstreckbarkeitserklärungsantrag der Antragstellerin und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragstellerin zu 65 % und im Übrigen die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin erster Instanz sind nur nach einem Gegenstandswert von 176.973,89 EUR erstattungsfähig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 65 % und im Übrigen der Antragsgegnerin zu 2. auferlegt.

 
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