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Oberlandesgericht Köln, 16 W 27/04

Datum:
15.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 27/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0915.16W27.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 256/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2004 - 3 O 256/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse vom 12.03.2004 - Rollen-Nr. 2003 006037 - angeordnet.

Der mit der Klausel zu versehende Teil der Verurteilung lautet:

Herr U L " J Q " (d. h. der Antragsgegner) wird zur Zahlung des Betrages von 38.873,78 EUR, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR und zur Zahlung von Verfahrenskosten von 3.000,00 EUR an die Firma T (d. h. die Antragstellerin) verurteilt.

Die Zwangsvollstreckung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in Frankreich zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Der weitergehende Vollstreckbarkeitserklärungsantrag der Antragstellerin und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.

 
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