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Oberlandesgericht Köln, 16 U 55/03

Datum:
22.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 55/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0322.16U55.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 255/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.02.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 265/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten ge-genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Anlage 1 - 26 in C sowie gegenüber der Gerichtskasse Bonn freizustellen, die aus dem WEG-Verfahren 28 II 22/98 WEG AG Bonn = 8 T 47/00 LG Bonn = 16 Wx 105/00 OLG Köln herrühren, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungs-Vertrag Nr. ###1 gegen die I-Rechtsschutzversicherungs-AG im Zusammenhang mit dem vorgenannten WEG-Verfahren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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