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Oberlandesgericht Köln, 15 U 126/97

Datum:
01.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 126/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0701.15U126.97.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.06.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 44/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu   250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, sich im Hinblick auf die Kläger zu 1), 2) und 4) dahin zu äußern,

a)              das Erzbistum, der Erzbischof von F. oder Prälat M. G. seien aufgrund des Schreibens von Frau C. vom 18. September 1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern,

b)              dem Erzbistum F., dem Erzbischof von F. oder Prälat M. G. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen,

wie in folgenden drei Beiträgen Ziffern 1 – 3 erfolgt:

ohne  jeweils den klarstellenden Zusatz aufzunehmen,

dass den Klägern zu 1),  2) und 4) der Name des betroffenen Mädchens nicht bekannt war, weil dieser von Frau C. weder in einem Telefonat mit dem Kläger zu 4) noch in dem darauf folgenden Schreiben vom 18.09.1996 genannt wurde,

und hinsichtlich der Darstellungen oben zu Ziffern 1) und 2) den jeweils weiteren klarstellenden Zusatz aufzunehmen, dass den Klägern zu 1), 2) und 4) der Name des Pfarrers nicht bekannt war, weil auch dieser von Frau C. weder in einem Telefonat mit dem Kläger zu 4) noch in dem darauf folgenden Schreiben vom 18.09.1996 genannt wurde.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen der Beklagte 3/4 und der Kläger zu 3) 1/4.Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 2) und 4) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 3) zu 1/4 . Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist für die Kläger zu 1), 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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