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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 175/04

Datum:
13.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 175/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1213.14WF175.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 93/03
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22. Juni 2004 - 18 F 93/03 - teilweise abgeändert.

Dem Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er Klageabweisung hinsichtlich des Unterhalts für die Monate November und Dezember 2002, Januar 2003 sowie August 2004 erstrebt.

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

 
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