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Die Nichtigkeitsklage der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 01. 10. 2003 – 13 U 34/03 – wird abgewiesen.
Die Kosten der Nichtigkeitsklage werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Mit Urteil vom 01. Oktober 2003 hat der Senat in dem Rechtsstreit 13 U 34/03 unter anderem die Berufung der Kläger gegen das am 30. Oktober 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 380/01 – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs als derzeit unbegründet und hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs gegen die Beklagten zu 2) bis 4) als unbegründet abgewiesen wird. Der Streitwert für die Berufung der Kläger ist auf 6.250,05 Euro festgesetzt worden. In dem den Klägern am 31. 10. 2003 zugestellten Urteil hat der Senat die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO).
3Mit der am 01. Dezember 2003 (=Montag) eingereichten Nichtigkeitsklage rügen die Kläger, der nach Abgabe durch den 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit der Sache befasste 13. Zivilsenat habe seine Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts zu Unrecht angenommen, was einen Verstoß gegen § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstelle. Die Kläger bestreiten außerdem die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessvertreter der Beklagten zu 1) bis 4) und hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Wirksamkeit der Erteilung der Vollmacht durch deren Geschäftsführer. Sie machen geltend, es sei eine Vollmachtserteilung durch sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 1) erforderlich; dies gelte auch hinsichtlich der übrigen Beklagten.
4Die Kläger beantragen,
5die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Berufung der Kläger und über die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. 10. 2002 - 2 O 380/01 - , über die das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 01. 10. 2003 - 13 U 34/03 - , zugegangen am 31. 10. 2003, entschieden hat.
6Die Beklagten zu 1) bis 4) beantragen,
7die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
8Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Nichtigkeitsklage eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10I.
11Die Nichtigkeitsklage ist entscheidungsreif.
121.
13Hierfür ist zunächst davon auszugehen, dass das Ablehnungsgesuch der Kläger im Schriftsatz vom 27. 11. 2003 (Seite 4, Bl. 491/495 GA) gegen die erkennenden Richter, das die Kläger damit begründet haben, dass der Senat in dem Verfahren 13 U 33/03 (K. ./. Parkresidenz C. I. GbR) einen vom dortigen Kläger gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des ebenfalls am 01. 10. 2003 verkündeten Urteils des Senats und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, seine Erledigung gefunden hat. Denn durch Beschluss vom 10. 12. 2003 13 U 214/03 - (13 U 33/03) - hat der Senat in jenem Verfahren die Ablehnungsgesuche des dortigen Klägers als unbegründet zurückgewiesen, weil hinsichtlich der auch in jenem Verfahren eingereichten Nichtigkeitsklage keine Besorgnis bestehe, die mitwirkenden Richter würden das Vorbringen der klagenden Partei nicht unvoreingenommen zur Kenntnis nehmen. Nach diesem Beschluss sind die Kläger der vorliegenden Nichtigkeitsklage im weiteren Verfahrensverlauf auf ihr Befangenheitsgesuch nicht mehr zurückgekommen, sie haben sich vielmehr auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingelassen und ihre Anträge zur Nichtigkeitsklage gestellt (vgl. § 43 ZPO) und damit zu erkennen gegeben, dass das Ablehnungsgesuch nicht mehr weiter verfolgt wird.
142.
15a.
16Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. 04. 2004 zugelassenen Prozessvertreter der Beklagten zu 1) bis 4) haben ihre Prozessvollmacht nachgewiesen. Daher besteht für den Senat keine Veranlassung, Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu erlassen, wie dies die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt haben, oder einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder die Beklagten gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO in die Kosten zu verurteilen.
17Die Beklagten zu 1) und 2) hatten ihre Prozessvollmacht in Ablichtung zum Termin am 21. 04. 2004 vorgelegt (Beklagte zu 1.: Bl. 590/601 GA; Beklagter zu 2.: Bl. 614 GA). Aus dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ferner, dass sie nicht rügen wollen, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und die Beklagten zu 2) bis 4) hätten ihre Prozessvertreter nicht bevollmächtigt, sondern dass sie die Erteilung einer Vollmacht sämtlicher Gesellschafter der Beklagten zu 1) auf deren Geschäftsführer für erforderlich halten und dass dies auch für die Beklagten zu 2) bis 4) gelten müsse. Vor diesem Hintergrund durfte der Senat - auch ohne nach § 89 Abs. 1 ZPO zu verfahren - eine angemessene Frist bestimmen, um den Prozessvertretern die Möglichkeit zu geben, die Originale ihrer Vollmachten beizubringen (vgl. auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 7). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) haben die Originale ihrer Prozessvollmacht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 28. 04. 2004 vorgelegt, und zwar die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 28. 04. 2004 (Bl. 629 GA), der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 26. 04. 2004 (Bl. 624 GA) und der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 27. 04. 2004 (Bl. 626 GA). Soweit für den Beklagten zu 4) das Original der Prozessvollmacht erst mit Schriftsatz vom 05. 05. 2004 (Bl. 640 GA) vorgelegt worden ist, hat sein Prozessbevollmächtigter dies mit Schriftsatz vom 03. 05. 2004 genügend entschuldigt. Unabhängig hiervon ist die Prozessvollmacht des Beklagten zu 4) noch so rechtzeitig vor Erlass des Urteils beigebracht worden (vgl. auch die Formulierung in § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO "Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht...."), dass den Klägern genügend Zeit blieb, um auch hierzu in der ihnen vom Senat im Termin vom 21. 04. 2004 eingeräumten Frist schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
18b.
19Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist wirksam. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Erteilung einer Vollmacht durch sämtliche Mitglieder der Beklagten zu 1) auf deren Geschäftsführer nicht erforderlich. Dies gilt auch in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 4), die als Beiratsmitglieder der Beklagten zu 1) fungieren.
20Nach § 6 Nr. 1. Satz 2 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 07. 10. 1983 (Bl. 12 GA) ist der Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt. Der derzeitige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist durch Geschäftsführervertrag vom 23. 01. 1993 (Bl. 603 GA) gemäß der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom selben Tage bestellt worden und nach Ziffer 3. des Vertrages ausdrücklich bevollmächtigt, zur Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft unter anderem Rechtsanwälte in Aktiv- und Passivprozessen für die Gesellschaft zu beauftragen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass inzwischen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Denn das Ausscheiden von Gesellschaftern führt zum Anwachsen ihrer Gesellschaftsanteile bei den verbleibenden Gesellschaftern. Hierdurch erlischt nicht die von den Gesellschaftern erteilte Vollmacht des Geschäftsführers. Abgesehen davon hat die Gesellschafterversammlung der Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 13. 12. 2003 den Geschäftsführer nochmals ausdrücklich bevollmächtigt, die "Interessen der Gesellschaft..... mittels Anwalt gerichtlich und außergerichtlich abzuwehren bzw. durchzusetzen....", wie sich aus der auszugsweise vorgelegten Niederschrift (Bl. 606 GA) ergibt.
21Was die von den Klägern persönlich in Anspruch genommenen Beklagten zu 2) bis 4) angeht, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb diese zur Verteidigung gegen die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche der Bevollmächtigung durch alle Gesellschafter der Beklagten zu 1) bedürfen sollten.
223.
23Eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO wegen der von den Klägern gegen den Geschäftsführer und Beiratsmitglieder der Beklagten zu 1) erstatteten Strafanzeige wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Bonn kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Aussetzung bei Verdacht einer Straftat nach § 149 ZPO ist ein aus Sicht des Gerichts – nicht nach bloßer Behauptung einer Partei – bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 149 Rn. 3). Diese Voraussetzung vermag der Senat nicht zu erkennen.
24II.
25Die Nichtigkeitsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
26Der Senat war aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs für die Entscheidung des Rechtsstreits 13 U 34/03 zuständig, so dass das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt war. Wie der Senat bereits in seinem am 01. 10. 2003 verkündeten Urteil eingangs der Gründe auf Seite 4 UA (Bl. 463 R GA) auf die bereits im Vorprozess von den Klägern erhobene Rüge ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs mit Rücksicht auf die vom Senat entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 13 U 187/96 (Urteil vom 07.05.1997), 13 U 82/00 (Urteil vom 17.01.2001) und 13 U 167/01 (Urteil vom 17.09.2003) gemäß den Allgemeinen Bestimmungen unter Teil A. I. 3.2.2a) und b) des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Köln für das Jahr 2003. Danach sind von einem Senat Streitigkeiten auch dann zu bearbeiten, wenn in getrennten Verfahren Rechtsfolgen aus demselben tatsächlichen Sachverhalt oder bei einem Tatsachenkomplex aus – im wesentlichen – gleichen rechtlichen und tatsächlichen Gründen hergeleitet werden. Die von den Klägern für erforderlich gehaltene Parteienidentität ist insoweit nicht erforderlich. Aus diesem Grund hat auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem die Sache zunächst geführt worden war, mit Verfügung vom 18. 02. 2003 (Bl. 389 GA) zu Recht um Übernahme der Sache durch den erkennenden Senat gebeten.
27Ein weiteres kommt hinzu: Es ist anerkannt, dass nur ein willkürlicher, nicht aber ein lediglich irrtümlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des entscheidenden Gerichts rechtfertigt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. § 579 Rn. 2; BGH NJW 1976, 1688 f.; BGH NJW 1995, 332, 334 f.). Von einem solchen Verstoß, der auf objektiver Willkür beruhen müsste, kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn der Senat die Entscheidung zur Übernahme der Sache vom 10. Zivilsenat in fehlerhafter Weise getroffen hätte.
28III.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Es besteht kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 591 ZPO, die Revision zuzulassen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
31Streitwert der Nichtigkeitsklage: 6.250,05 Euro.