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Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 2. April 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 87/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
G r ü n d e:
2Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass er deren zulässiger Berufung in der Sache selbst keine Erfolgsaussicht beimisst, die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert, so dass beabsichtigt ist, ihr Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des erwähnten Senatsbeschlusses Bezug genommen.
3Daran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in ihrem fristgemäß innerhalb der ihr hierzu eingeräumten Äußerungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 6. September 2004 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, sondern nur zu den nachfolgenden Anmerkungen.
4Soweit die Verfügungsklägerin nunmehr behauptet und durch das Zeugnis des Herrn U K unter Beweis stellt, dass "die übereinstimmenden Willenserklärungen lediglich darauf gerichtet" gewesen seien, "den Krankenpflegedienst des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Nicht vereinbart war hingegen eine Verwendung oder Übermittlung personenbezogener Daten.", und "dass zwischen den Parteien keinerlei Absprache darüber bestand wann und wie und hinsichtlich welcher Patienten Daten übergeben, übernommen, übertragen und verwendet werden sollten.", so folgt daraus kein anderes Ergebnis oder auch nur die Notwendigkeit der Erhebung des angebotenen Beweises. Nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 6.Januar 2004 zählte zur Erfüllung des Kaufvertrages zwischen den Parteien "selbstverständlich auch die ordnungsgemäße Einweisung in das Unternehmen und die Übertragung des know how samt Kundenverbindungen." In dem weiteren Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 11. März 2003 heißt es zudem: "Auch fehlt es hier keineswegs an der nötigen Bestimmtheit. Denn anlässlich des Gespräches zwischen dem Antragsgegner und dem Zeugen K sowie dem Zeugen L hatte der Antragsgegner sich eingehend über die Bestandteile des Unternehmens geäußert. Das Treffen hatte ja gerade den Sinn, die telefonischen Angaben des Antragsgegners zu Personal, Fahrzeugpark, Patientenstamm sowie dem Inventar geringen Umfanges einer näheren Prüfung zu unterziehen.... Sogar eine schriftliche Umsatzaufstellung mit den Namen der von dem Antragsgegner betreuten Patienten hat jener der Antragstellerin zur Verfügung gestellt und zwar für die Jahre 2001, 2002 und 01-10/2003." Unter diesen, von der Verfügungsklägerin selbst geschilderten Begleitumständen durften und mussten die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen davon ausgehen, dass die Übernahme des Kundenstammes Gegenstand des Kaufgeschäftes ist. Auch ohne besondere Absprache beinhaltete dies zugleich den Anspruch des Käufers auf die Kundendatei des Pflegedienstes mit den personenbezogenen Daten. Dabei ist unerheblich, dass nicht im einzelnen bestimmt wurde, wann und wie und hinsichtlich welcher Patienten Daten übergeben, übernommen, übertragen und verwendet werden sollten.
5Soweit die Berufung auch die vom Erstgericht angenommene Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB in Frage gestellt wissen will, ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls in diesem Punkt zu bestätigen. Nach der Bestimmung des § 139 BGB führt eine Teilnichtigkeit in der Regel zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Ganzen. Nur ausnahmsweise bleibt das übrige Rechtsgeschäft wirksam, nämlich wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Hinreichende Umstände, die vorliegend einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht gegeben. Vielmehr stellt die vereinbarte Übernahme des Patientenstammes hier einen so wesentlichen Teilbereich des Rechtsgeschäftes dar, dass eben nicht anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit dieses Teils des Rechtsgeschäfts den Vertrag auch ohne diesen Teilbereich dennoch gewollt hätten. Dass dem Verfügungsbeklagten die Teilnichtigkeit bei Abschluss des Rechtsgeschäftes bekannt gewesen wäre, erschließt sich nicht.
6Die Kosten des bei all dem unbegründeten und nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisenden Rechtsmittels hat die Verfügungsklägerin gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen.
7Wert des Berufungsgegenstandes: 30.000,- EUR.