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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 81/04

Datum:
30.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 81/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:0930.10UF81.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 26 F 78/03
 
Tenor:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht -Aachen vom 10.02.2004 - 26 F 78/03 - wird zurückgewiesen.

II.

Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen

wird bezüglich der Klägerin zu 3) aufgrund deren Teilklagerücknahme in Verbindung mit der insoweit gegenstandslos gewordenen Berufung des Beklagten für wirkungslos erklärt, soweit für die Klägerin zu 3) in Abänderung des am 10.09.2002 vor dem Amtsgericht Aachen abgeschlossenen Vergleichs –-AZ: 26 F 360/01 - für die Zeit bis 30.06.2003 monatlicher Unterhalt von mehr als 231,00 Euro und für die Zeit ab 01.07.2003 von mehr als 249,00 Euro tituliert worden sind.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 7/10 sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) ganz und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) zu 1/5.

Die Klägerin zu 3) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3/10 sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 4/5.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz bis zur Teilklagerücknahme der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte 7/10 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) ganz und die der Klägerin zu 3) zu 1/5. Die Klägerin zu 3) trägt bis zur Teilklagerücknahme 3/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 4/5. Ab Teilklagerücknahme der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens ganz.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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