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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 599/03

Datum:
11.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 599/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1111.2WS599.03.00
 
Schlagworte:
Haftbefehl; Beschwerde
Normen:
StPO § 117; StPO § 126
Leitsätze:

Von dem Grundsatz, dass eine bei Anklageerhebung noch nicht erledigte Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die Anklage gerade zu der Strafkammer erhoben wird, die kurz zuvor eine Haftentscheidung in dieser Sache getroffen hat.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Angeschuldigten auferlegt.

 
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