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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 499/03

Datum:
26.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 499/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0826.2WS499.03.00
 
Schlagworte:
Meldeauflage
Normen:
StPO § 116
Leitsätze:

Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.

 
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