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Oberlandesgericht Köln, Ss 445/03

Datum:
04.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 445/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1104.SS445.03.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass es bei den in der Liste des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 17. April 2003 angeführten Strafvorschriften statt § 315 Abs. 3 Nr. 2 richtig heißen muss: § 315 Abs. 3 Nr. 1 b.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 
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