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Oberlandesgericht Köln, Ss 410/03

Datum:
21.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
Ss 410/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:1021.SS410.03.00
 
Tenor:

1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird allerdings dahingehend ergänzt, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wird.

3. Der Betroffene trägt die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten der Rechtsbeschwerde.

 
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